W?rden Sie auf die Idee kommen, die Tierbetreuung Ihres Haustieres steuerlich abzusetzen? Ein Hundehalter aus M?nster tat genau dies und erreichte Erstaunliches.
Wenn der Tierfreund im Urlaub oder anderweitig aus dem Haus war, lie? er seinen Hund regelm??ig von selbst?ndigen Hundesittern betreuen und beantragte f?r die Betreuungskosten nun beim Finanzamt M?nster eine Steueranrechnung gem?? ? 35a Einkommenssteuergesetz. Seiner Meinung sei die Betreuung eine haushaltsnahe Dienstleistung und daher anrechnungsf?hig. Das Finanzamt lehnte jedoch ab.
Der Hundehalter wollte die Ablehnung nicht akzeptieren und klagte vor dem Finanzgericht M?nster. Seine Klage begr?ndete er damit, dass haushaltsnahe Dienstleistungen Arbeiten an Dingen im Haushalt voraussetzen und Haustiere rechtlich als Sachen gelten. Somit sei die Voraussetzung aus seiner Sicht vollends erf?llt.
Noch vor der Urteilsverk?ndung ruderte das Finanzamt M?nster zur?ck und akzeptierte die Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung. Somit sind (bis zur gesetzlichen H?chstgrenze) 20% der Betreuungskosten auf die Einkommenssteuer anrechenbar, was nicht nur den Hundehalter aus M?nster freuen d?rfte. Voraussetzung ist allerdings, dass das Tier direkt im „eigenen“ Haus betreut wird.