Haustiere werden vor Gericht wie Sachen behandelt. Diesem Grundsatz folgte der 10. Senat des Oberlandesgerichts Hamm wieder einmal in einer wegweisenden Entscheidung (Urteil vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10).
Klagen wollte eine von ihrem Mann getrennt lebende Frau. Der w?hrend der gemeinsamen Ehe angeschaffte Hund des Paares verblieb nach erfolgreicher G?tertrennung bei dem Ehemann, woraufhin die Ehefrau nun gesetzlich ein Umgangsrecht mit dem liebgewonnenen Tier durchsetzen wollte. Sie bestand darauf, an zwei Tagen pro Woche die Hundebetreuung ?bernehmen zu d?rfen und forderte f?r das Verfahren Prozesskostenhilfe, die ihr jedoch versagt wurde.
Als Begr?ndung f?hrte das Gericht an, es bestehe weder ein gesetzlicher Anspruch auf die zeitliche „Nutzung“ des Hundes, noch sei diese durch die Vorschriften der Hausratsverteilung gegeben. Das Argument, dem Kind des Paares stehe auch Zeit mit beiden Elternteilen zu, lie? das Gericht nicht gelten. Hier sei zu unterscheiden, ob es um das Wohl des Kindes gehe, oder einzig um die emotionalen Bed?rfnisse eines Ehegatten.
Die Hundebetreuung obliegt nach diesem Urteil auch weiterhin ausschlie?lich dem Ehemann.